Bürgerbüro

Aufgaben / Dienstleistungen

 

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Formulare

Wohnungsgeberbestätigung nach § 19 des Bundesmeldegesetzes

Neues Bundesmeldegesetz ab 01.11.2015

Mit dem 01.11.2015 trat das neue Bundesmeldegesetz in Kraft. Dies löste das bisherige Melderechtsrahmengesetz sowie die Landesmeldegesetze ab. Änderungen betreffen u.a. die Meldepflichten, die Melderegisterauskünfte und die Auskunftssperren mit den bedingten Sperrvermerken.

Mit dem neuen Bundesmeldegesetz wird auch die Wohnungsgeberbestätigung eingeführt. Der Wohnungsgeber hat somit bei Meldevorgängen eine Mitwirkungspflicht nach § 19 Bundesmeldegesetz. Die neue Regelung soll Scheinanmeldungen verhindern.

Das Beziehen einer neuen Wohnung muss bei der Meldebehörde innerhalb von zwei Wochen (bisher eine Woche) nach dem erfolgten Bezug der Wohnung gemeldet werden.

Die meldepflichtige Person hat bei der Anmeldung des Wohnsitzes einen Personalausweis oder Pass bzw. Passersatzpapier sowie die Wohnungsgeberbestätigung vorzulegen.

Somit muss der Wohnungsgeber der meldepflichtigen Person die Wohnungsgeberbestätigung innerhalb von 2 Wochen nach dem Einzug aushändigen, damit dieser seiner gesetzlichen Verpflichtung nachkommen kann. Das bedeutet, dass bei jedem Einzug eine Bestätigung des Wohnungsgebers (Vermieter) innerhalb dieses Zeitraumes auszustellen ist.

Wohnungsgeber ist jeder, der einem anderen eine Wohnung zur Benutzung überlässt. Das ist etwa der Eigentümer, der eine Wohnung an jemanden vermietet. Aber auch ein Mieter, der einen Untermieter einziehen lässt, ist Wohnungsgeber. Dies bedeutet, dass Wohnungsgeber bzw. Vermieter ihren Mietern eine solche Bestätigung ausstellen müssen. Ein Muster dieser Bescheinigung stellen wir Ihnen  >> hier  zur Verfügung. (Download auch unten am Ende dieses Artikels möglich)

Außerdem ist dieses Formular auch im Rathaus erhältlich.

Folgende Angaben muss eine Wohnungsgeberbestätigung enthalten:

  • Name und Anschrift des Vermieters od. Eigentümers
  • Art des meldepflichtigen Vorgangs mit Einzugsdatum
  • die Anschrift der Wohnung
  • die Namen der meldepflichtigen Personen

Die Vorlage des Mietvertrages erfüllt diese Voraussetzung nicht und reicht daher nicht aus!

Im Bundesmeldegesetz ist festgelegt, dass eine Ordnungswidrigkeit vorliegt, wenn sich jemand nicht innerhalb von 2 Wochen bei der Meldebehörde anmeldet – dies trifft auch auf den Vermieter zu, falls er die Bescheinigung nicht rechtzeitig ausstellt. Diese Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geldbuße bis zu 1.000 € geahndet werden. Sollte der Vermieter aus Gefälligkeit einer Person eine Bescheinigung ausstellen, obwohl diese gar nicht tatsächlich in seiner Wohnung wohnt (Scheinanmeldung), kann ein Bußgeld bis zu 50.000 € fällig werden.

Bei Fragen bzw. zur Einholung weiterer Informationen stehen wir Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung.

Wichtige Hinweise

Einhaltung von Ruhezeiten

Da man gerade jetzt im Sommer die meiste freie Zeit draußen im Garten verbringen möchte, appellieren wir an dieser Stelle an alle Bürgerinnen und Bürger die Ruhezeiten möglichst einzuhalten. So sollte z. B. in den Mittagsstunden nicht mit lauten Gartengeräten wie Rasenmäher und Heckenschere gearbeitet werden.

Auch bei abendlichen Festen und Feiern bitten wir darum, ab 22 Uhr die Lautstärke zu reduzieren. Sollte es doch zu Ruhestörungen durch Nachbarn kommen, steht es jedem frei, die Polizei zu informieren und dies zur Anzeige zu bringen. Da es sich bei solchen Ruhestörungen um eine privatrechtliche Angelegenheit handelt, kann die Gemeinde hier nicht tätig werden.

Passamt - Wichtig Informationen zu Reisedokumente

Beim Überschreiten von Staatsgrenzen ist für alle Bürger grundsätzlich das Mitführen eines Ausweisdokumentes erforderlich. Bei Reisen innerhalb der Europäischen Union und in die meisten Urlaubsländer reicht für deutsche Staatsangehörige die Vorlage des Personalausweises. Welches Dokument für welches Land erforderlich ist erfährt man auf der Homepage des Auswärtigen Amtes.

Mögliche Dokumente:

Personalausweise ab 24 Jahre/unter 24 Jahre, Gültigkeit 10/6 Jahre                                     37,– €/22,80 €

vorl. Personalausweise                                            10,– €

ePass (32 Seiten) ab 24 Jahre/unter 24 Jahre, Gültigkeit 10/6 Jahre                                                      70,– €/37,50 €

ePass (48 Seiten) ab 24Jahre/unter 24, Gültigkeit 10/6 Jahre                                                                 92,– €/59,50 €

vorl. Pässe (nur wenn Expresspass zeitlich nicht mehr möglich ist)                                                          26,– €

Expresspässe sind bei Antragstellung bis 12 Uhr am darauffolgenden dritten Werktag erhältlich und kosten zusätzlich 32 € zur normalen Passgebühr.

Was zur Antragstellung benötigt wird:

  • Persönliches Erscheinen
  • Aktuelles biometrietaugliches Lichtbild
  • Bisheriger Ausweis/Reisepass
  • Bei erstmaliger Antragstellung in Salzweg Geburts- oder Heiratsurkunde
  • Für Kinder (Personalausweis bis 16 Jahre, Reisepass bis 18 Jahre) eine Einverständniserklärung beider Elternteile
  • In Zweifelsfällen kann die Passbehörde weitere Unterlagen verlangen (zum Beispiel Sorgerechtsbeschlüsse, aktuelle Personenstandsurkunden, Nachweise über die deutsche Staatsangehörigkeit). In diesen Fällen müssen Sie unter Umständen ein weiteres Mal persönlich vorbeikommen.
  • Die Gebühren sind bei der Antragstellung vollständig zu entrichten.

 

Aktuelle Infos und Antworten auf allgemeine Fragen finden Sie hier: Personalausweisportal – Bundesministerium des Innern – PA

 

Entsorgung von Hausmüll in öffentlichen Abfallkörben

In letzter Zeit wird vermehrt festgestellt, dass privater Hausmüll in öffentlichen Abfallkörben oder sogar auf öffentlichen Plätzen entsorgt wird. Dies bedeutet eine erhebliche Mehrarbeit für unsere Bauhofmitarbeiter.

Wir bitten darum, Hausmüll in den dafür vorgesehenen Restmülltonnen oder im Recyclinghof zu entsorgen.

Sollte der Platz in der Restmülltonne einmal nicht ausreichen, erhalten Sie in der Gemeinde Salzweg (Zi. Nr. 6, Kasse) Müllsäcke von der ZAW die zur Restmülltonne dazugestellt werden können, welche dann auch abgeholt werden.

Sollte jemand bei der Entsorgung von Privatmüll auf öffentlichen Plätzen beobachtet werden, behalten wir uns vor, dies zur Anzeige zu bringen.

Hinweise zum Winterdienst

Es ist uns ein Anliegen, Ihnen mit nachfolgenden Ausführungen einen Überblick über die Anforderungen an den kommunalen Winterdienst zu geben.

Inhalt und Umfang der winterlichen Räum- und Streupflicht richten sich nach den Umständen des Einzelfalles. Art und Wichtigkeit der Verkehrswege sind dabei ebenso zu berücksichtigen wie dessen Gefährlichkeit und Stärke des zu erwartenden Verkehrs.

Räum- und Streupflicht besteht daher nicht uneingeschränkt. Sie steht vielmehr unter dem Vorbehalt des Zumutbaren, wobei es auch auf die Leistungsfähigkeit des Sicherungspflichtigen ankommt.

Auch der Verkehrsteilnehmer muss sich den gegebenen Verhältnissen anpassen.

Zum Winterdienst für den Fahrverkehr ist Folgendes zu erläutern:

Die Räum- und Streupflicht richtet sich grundsätzlich nach der Verkehrsbedeutung der Straßen und der Leistungsfähigkeit der Kommune. 

Streupflicht innerorts:

Für den Fahrverkehr besteht nur an verkehrswichtigen und gefährlichen Stellen eine Streupflicht; beide Voraussetzungen müssen gleichzeitig erfüllt sein.

Streupflicht außerorts:

Hier sind für den Fahrverkehr lediglich verkehrswichtige und gleichzeitig besonders gefährliche Fahrbahnstellen zu sichern.

Alle Winterdienstmaßnahmen sind zur Sicherung des Tagesverkehrs (also vor Einsetzen des Haupt- und Berufsverkehrs ca. 6:30 Uhr, bis zum Ende des allgemeinen Tagesverkehrs ca. 20:00 Uhr) durchzuführen.

Während der Nachtzeit besteht grundsätzlich keine Streu- und Räumpflicht!

Aufgrund eines aktuellen Gerichtsurteils muss eine Kommune nachts niemanden zum Schneeräumen auf glatte Straßen schicken, da es nicht zumutbar sei, zur Sicherung der Mobilität einiger weniger Verkehrsteilnehmer einen Winterdienst rund um die Uhr einzurichten.

Laut Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes darf ein Kraftfahrer nicht erwarten, dass die Fahrbahnen auch nachts ständig von Eis- und Schneeglätte freigehalten werden.

Eine völlige Gefahrlosigkeit der Straßen im Winter kann mit zumutbaren Mitteln nicht erreicht und nicht verlangt werden.

Wir bitten Sie auch, Ihrer gesetzlich geregelten Räum- und Streupflicht als Grundstückseigentümer nachzukommen, da Sie bei einem evtl. Unfall eines Fußgängers zum Schadenersatz herangezogen werden können.

Ferner ersuche ich Sie dringend, parkende Autos so abzustellen, dass unser Bauhof den Räum- und Streudienst ordnungsgemäß für Sie durchführen kann.

Bei Nichtbeachtung können betroffene Straßen nicht mehr geräumt werden, da die Gefahr besteht, dass diese widerrechtlich abgestellten Fahrzeuge durch die Räumfahrzeuge beschädigt werden und die Gemeinde dann zur Haftung herangezogen werden kann. Ferner ersuchen wir Sie dringend, alle Mülltonnen nach deren Entleerung von den Bürgersteigen und Gehwegen zu räumen. Behindern diese unseren Schneeräumdienst, werden die betroffenen Strecken nicht mehr geräumt.

Leinenpflicht in öffentlichen Anlagen der Gemeinde

In letzter Zeit häufen sich Beschwerden über Spaziergänger mit nicht angeleinten Hunden. Aus diesem Grund möchten wir auf die gemeindliche Satzung vom 15.06.2004 hinweisen. Aus § 2 Abs. 3 Nr. 2 dieser Satzung geht hervor, dass es Hundehaltern verboten ist, ihre Hunde auf gemeindlichen öffentlichen Anlagen frei herum laufen zu lassen. 

Zu den öffentlichen Anlagen zählen laut § 1 Abs. 2 folgende Anlagen einschließlich der Wege:

1. gemeindliche Kinderspielplätze und Grünanlagen,

2. der Bereich der beiden Kindergärten und der beiden Schulanlagen,

3. Buswartehäuschen, Gehwege und Bürgersteige,

4. Freizeiteinrichtungen für Kinder und Jugendliche sowie

5. Friedhöfe und Gedenkstätten.

Bei Zuwiderhandlung kann eine Strafe oder Geldbuße verhängt werden.

Vor allem ältere Bürgerinnen und Bürger sowie Kinder haben Angst vor Hunden. Wir bitten Sie deshalb, die Satzung zu berücksichtigen und Ihren Hund ordnungsgemäß anzuleinen.

Rasenmähen

Montag bis Samstag 7 – 20 Uhr (32. BImSchv)

Wasserhärte

Passauer Wasser in Salzweg und einem Teil des Schreiberfeldes:

Härtebereich 2    ph-Wert 7,50

Büchlberger Wasser in Straßkirchen:

Härtebereich 1    ph-Wert 7,57

Zurückschneiden von Hecken, Bäumen und Sträuchern

Bei der Gemeinde Salzweg mehren sich in letzter Zeit Beschwerden bezüglich überhängender Äste und Zweige von Hecken, Bäumen und Sträuchern. Insbesondere im Bereich von öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen kann es dadurch zu Verkehrsgefährdungen kommen. Aber auch der Winterdienst ist häufig behindert. Deshalb sei hier an dieser Stelle erneut daran erinnert, das die Grundstückseigentümer verpflichtet sind, über die eigene Grundstücksgrenze hinausragende Äste und Zweige zurück zu schneiden. Wir bitten, soweit noch nicht geschehen, die entsprechenden Pflegemaßnahmen bei Hecken, Bäumen und Sträuchern vorzunehmen. An öffentlichen Straßen wird die Gemeinde Kontrollen durchführen.

Sollten die Grundstückseigentümer ihren Verpflichtungen nicht nachkommen, so müsste die Gemeinde von sich aus die Rückschneidemaßnahmen veranlassen. Die dafür entstehenden Unkosten müssen natürlich von den Grundstückseigentümern erhoben werden.

In diesem Zusammenhang wird auch nochmals auf die Vorschriften hinsichtlich der Grenzabstände bei Hecken, Bäumen und Sträuchern hingewiesen. Bei einer Höhe bis zu 2 m reicht ein Abstand zur Nachbargrenze von 0,50 m aus. Werden Bäume, Hecken oder Sträucher höher als 2 m, so ist ein Abstand von 2 m erforderlich. Geregelt ist dies in Art. 47 des Ausführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch. Zu auftretenden Streitigkeiten wird noch angeführt, dass es sich hier um Privatrecht und nicht um öffentliches Recht handelt. Die vielen Anfragen und Beschwerden bei der Gemeinde zeigen, dass sich viele Grundstückseigentümer nicht an ihre Verpflichtungen und auch nicht an Regelungen hinsichtlich der Abstandsflächen bei Bäumen, Sträuchern und Hecken halten. Um Beachtung in der Zukunft wird gebeten.

Bitte halten Sie auch die öffentlichen Gehwege vor Ihren Grundstücken von Laub, Zweigen und Ästen sauber.

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